Satzung - SV-Eiserfeld

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Satzung
Satzung
des Schützenvereins Eiserfeld 1935 e.V.
Beschlosssen von der Mitgliederversammlung im Februar 1982 in Siegen-Eiserfeld.
Hiermit tritt die Vereinssatzung vom 08.April 1971, mit Zusatz vom 07. Januar 1974, außer Kraft.
Aktualisiert am 19. Februar 2016

§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Eiserfeld 1935 e.V.": Er ist unter der Nummer 675
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen und hat seinen Sitz in der Stadt Siegen.

§ 2 ZWECK, ZIELE UND AUFGABEN
Zweck des Schützenvereins ist es, dafür einzutreten, daß alle interessierten Personen die Möglichkeit
gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen den Schießsport zu betreiben. Der Verein ist
parteipolitisch
und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des
Landessportbundes, deren Satzungen er anerkennt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Áusgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT  
Der Verein besteht aus
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) jugendliche Mitgliedern unter 18 Jahren.

§ 4 AUFNAHME
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beschluß des Vorstandes
aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch (oder Mitgliedsausweis)
und eine Satzung des Vereins
zum Selbskostenpreis. Es verplichtet sich zur Anerkennung
der Vereinssatzung durch seine Beitrittserklärung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet , den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge
zu leisten und
die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießsportbetriebes erlassenen
Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt,
wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit
trotz Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten gezahlt werden.

§ 6 EHRENVORSITZENDER UND EHRENMITGLIEDER
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung,
aufgrund eines Vorschlages vom Vorstand nach langjähriger Tätigkeit
als Vorsitzender, zum Ehrenvorsitzenden,
sonst zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftlich erklärten Austritt,
b) durch Ausschluß des Mitgliedes durch Vorstandsbeschluß.
Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum ende des lauifenden Kalenderjahres.
Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen schriftliche Beschwerde beim
Vorstand einzulegen und zu begründen. Der Vorstand legt dann die Beschwerde mit seiner
Stellungnahme
unverzüglich der Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet.

§ 8 BEITRÄGE DER MITGLIEDER
Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ausnahmen:
a) Ehrenvorsitzender
b) Ehrenmitglieder
c) Wehrpflichtige, die ihren Wehrdienst ableisten

§ 9 ORGANE
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie bestimmt die Ziele des Vereins, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen,
erteilt Entlastung, beschließt den Haushaltsplan, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, tätigt die Wahlen
und beschließt über Änderungen der Satzung und andere vorliegende Anträge.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt.
Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder öffentlich, unter Mitteilung
der Tagesordnungspunkte erfolgen.

Leitung:
Die Mitgliederversammlung wird geleitert vom 1. Vorsitzenden, in seinem
Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.

Protokoll:
Über jede Mitgliederverammlung muß ein Protokoll geführt werden.
Dies ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.



Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
a) der 1. Vorsitzende dies im Interesse des Vereins für notwendig erachtet,
b) wenn dies von mindestens der Hälfte der Vortstandsmitglieder gewünscht wird,
c) wenn dies von mindestens 15 der stimmberechtigten Mitgliedern
unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Befugnisse wie
die ordentliche Mitgliederversammlung.

Frist:
Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung
beträgt
mindestens eine Woche.

Stimmberechtigung:
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle volljährigen Mitglieder.

Beschlußfassung:
Für die Beschlußfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Ausnahmen:
Änderung der Satzung oder Beschlußfassung auf Verschmelzung des Vereins (Fussion)
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 DER VORSTAND
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Er leitet und verwaltet den Verein im Sinne der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlußfassung erfogt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende leiten die Vereinssgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich, zusammen mit dem 1. Kassenwart oder dem 1. Schriftführer.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ihnen obliegt es, Vorstandssitzungen einzuberufen.
Über die Sitzungen und deren Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichen ist.

                                                                                    Zusammensetzung
                                                                 Der Vortsand setzt sich zusammen aus dem

                                                                        1. Vorsitzenden      2. Vorsitzender
                                                                        1. Schriftführer       2. Schriftführer
                                                                        1. Kassenwart        2. Kassenwart
                                                                        1. Sportleiter          1.Sportleiter
                                                                        1. Jugendleiter       2. Jugendleiter
                                                                        Beisitzer I               Beisitzer II
                                                                        Sozialwart

Schützenkaiser und Schützenkönig haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen;
sind jedoch nicht stimmberechtigt. Vorstandssitzungen sollten regelmäßig, mindestens jedoch
vierteljährlich stattfinden.

§ 12 WAHL
In jedem Jahr wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung
nach folgendem Modus neu gewählt:

                                                                          im 1. Jahr              im 2. Jahr
                                                                        1. Vorsitzender      2. Vorsitzender
                                                                         2. Schriftführer      1. Schriftführer
                                                                         2. Sportleiter         1. Sportleiter
                                                                         1. Kassenwart       2. Kassenwart
                                                                         Beistzer I               Beisitzer II
                                                                         1. Jugendleiter      2. Jugendleiter
                                                                                  (nur Bestätigung)       (nur Bestätigung)
                                                                          Sozialwart

Zur Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls bei der Neuwahl des
1. Vorsitzenden muß von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter
gewählt werden.
Die Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 13 KASSENPRÜFER
Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer im jährlichen Wechsel.
Sie haben vor dem Rechnungsausschuß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber
in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 SPORTJUGEND
Die Sportjugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbstständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles nähere regelt die Jugendordnung.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Dies kann nur erfolgen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung beschlossen,
und eingetragen ins Vereinsregister unter der Nr. 675, beim Amtsgericht Siegen am 21.06..2016

Der Vorstand


© SV Eiserfeld 03/2020
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